Pflegeversicherung
- Das Gesetz zur Einführung der Pflegeversicherung wird verabschiedet.
- Beginn der Beitragszahlungen und Leistungen zur häuslichen Pflege. Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 1,7%
- Die Leistungen der stationären Pflege laufen an
- Das Pflegequalitätssicherungsgesetz und das Pflegeleistungsergänzungsgesetz treten in Kraft. Das Pflegequalitätssicherungsgesetz beschäftigt sich mit den stationären Pflegeeinrichtungen. Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz ist für Demente, geistig und psychisch behinderte Menschen bedeutsam.
- Der volle Pflegeversicherungsbeitrag ist nun auch von den Rentnern zu leisten.
- Anstieg des Beitrags zur Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte über 23 Jahre um 0,25 %.
Rechtsgrundlagen der Pflegeversicherung
Im Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind die wichtigsten Festsetzungen zu finden.
- Voraussetzungen der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung
- Leistungen für Angehörige von Pflegebedürftigen
- Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung
- Finanzierung der Pflegeversicherung
- Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungsanbietern und den Pflegekassen
Grundsätze der Pflegeversicherung
Die Grundsätze der Pflegeversicherung sind in den §§ 1 - 13 des SGB XI geregelt.
So bestimmt § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI, dass die Leistungen der Pflegeversicherung den Pflegebedürftigen helfen soll, trotz ihres Hilfebedarfs ein selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
§ 3 SGB XI bestimmt, dass die Pflegeversicherung primär die häusliche Pflege unterstützen soll. Sinn ist es, dass der Pflegebedürftige möglichst lange in seiner gewohnten häuslichen Umgebung verbleiben kann. Weiter sagt § 3 Abs. 2 SGB XI, dass teilstationäre Hilfen und die stationäre Kurzzeitpflege der vollstationären Pflege gegenüber vorrangig sind.
§ 5 Abs. 1 SGB XI sagt aus, dass die Pflegekassen verpflichtet sind, bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hinzuwirken, dass so früh wie möglich alle Maßnahmen der Prävention, der Behandlung und der Rehabilitation getroffen werden, um dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit entgegen zu wirken.
Die Pflegeversicherung dient nicht dazu, den gesamten Bedarf einer Pflegebedürftigkeit abzudecken und abzusichern. Nur ein Teil des pflegebedingten Bedarfs wird von der Pflegeversicherung umfasst!
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI bestimmt, dass nur diejenigen in die Pflegeversicherung einbezogen werden, die erheblich pflegebedürftig sind.
§ 14 Abs. 4 SGB XI besagt, dass nur der Hilfebedarf abgedeckt wird, der sich auf die im Gesetz genannten Verrichtungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung bezieht.
§ 4 Abs. 2 S. 1 SGB XI besagt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher oder teilstationärer Pflege lediglich die familiäre oder ehrenamtliche Pflege ergänzen. Es gibt keine Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei teil- oder vollstationärer Pflege. Es werden nur die pflegebedingten Aufwendungen von der Pflegeversicherung übernommen, nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Wer ist durch die Pflegeversicherung abgesichert?
Gem. § 1 Abs. 1 SGB XI all diejenigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Auch freiwillig gesetzlich Krankenversicherte sind gem. § 20 Abs. 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Ist man von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, so ist man auch nicht Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Gem. § 1 Abs. 2 S. 2 und § 23 SGB XI besteht dann die Verpflichtung, eine private Pflegeversicherung abzuschließen.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht für all diejenigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind.
Gem. § 22 Abs. 1 SGB XI können freiwillig gesetzlich krankenversicherte Personen von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit werden, wenn sie für sich und ihre Angehörigen eine gleichwertige private Absicherung nachweisen.
Die Familienversicherung gem. § 25 SGB XI verhilft dem Ehegatten und den Kindern von Mitgliedern zu einer beitragsfreien Mitversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Wer gilt als pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung?
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in § 14 SGB XI definiert:
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedarf.
Dies können z.B. sein:
- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
- Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder
- Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI wird der Hilfebedarf (nur) bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in den Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftlicher Versorgung berücksichtigt.
Gewöhnliche und regelmäßige wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung
- im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung
- im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
- im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen